Der Bundesrat hat das SGB XIV verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Opferentschädigungsrecht abgelöst und das Entschädigungsrecht für Opfer von Gewalt und Terror neu geregelt.
Das neue soziale Entschädigungsrecht sieht eine Vielzahl von Verbesserungen für die Opfer vor. Unter anderem kann jetzt, für Taten ab 01.01.2024, auch erlittene schwere psychische Gewalt zu Leistungen berechtigen. Bereits seit 2021 werden auch Opfer entschädigt, die durch einen Angriff mit einem Kfz geschädigt wurden.
Der überwiegende Teil des Gesetzes ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.
Das Gesetz sieht hier ein Wahlrecht vor zwischen Bestandsschutzleistungen und den Leistungen des SGB XIV. Dieses Wahlrecht ist befristet und unwiderruflich.
Mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz wurden die Mindeststandards der Rechte, die Unterstützung und der Schutz von Opfern von Straftaten umgesetzt.
Die Geschädigten erhalten Informationen zum Verfahren und einen Zugang zu Dolmetschern und Übersetzungen.
Zum 01.01.2017 wurde die psychosoziale Prozessbegleitung eingeführt, die ebenfalls Inhalt dieses Gesetzes ist.
Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern von sexuellem Missbrauch (StORMG) hat den Opferschutz im Strafverfahren weiter verstärkt. Es ist das Ergebnis der Empfehlungen aus dem Runden Tisch.
Neben der Stärkung der Rechte der Verletzten wurden auch die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verjährungsfristen verlängert und die Möglichkeiten zur Bestellung eines Opferrechtsanwaltes erweitert.
Urteil Bundessozialgericht vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R
"Die Drohung mit einer Schreckschusspistole allein ist noch kein rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes, auch wenn das Opfer die Waffe für echt hält."
Der Fonds sexueller Missbrauch, der als ein Ergebnis des Runden Tisches von der Bundesregierung aufgelegt wurde, ist verlängert worden. Die zunächst zum 30.04.2016 geplante Schließung des Fonds ist nicht erfolgt. Opfer von innerfamiliärem Missbrauch können weiterhin Anträge stellen.